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Richtlinien für die Nutzung des Bürgerhauses Hofsgrund

Grundsätzliches

Das Bürgerhaus soll das Dorfleben stärken, der Begegnung von Bürgern aller Altersgruppen dienen und das Vereinswesen und den örtlichen Zusammenhalt stärken.
Die Räumlichkeiten werden durch die Gemeinde vorrangig für diese Zwecke zur Verfügung gestellt. Eine nachrangige Nutzung der Räumlichkeiten für private Zwecke von Bürgern der Gemeinde ist möglich, sofern regelmäßige Nutzungen nicht beeinträchtig werden. Eine Überlassung der Räume für rein gewerbliche Zwecke ist ausgeschlossen.

Anträge auf Überlassung der Räumlichkeiten müssen rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Die überlassenen Räumlichkeiten müssen pfleglich behandelt und nach der Benutzung aufgeräumt und besenrein übergeben werden. Einrichtungen sind sachgerecht zu behandeln und nach der Benutzung wegzuräumen. Angefallener Müll ist durch den Benutzer zu entsorgen (Papierkörbe und Mülleimer sind zu leeren).

Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde durch Überlassung der Räumlichkeiten und Einrichtungen entstehen.

Der Benutzer stellt die Gemeinde, ihre Beauftragten und ihre Bediensteten von etwaigen Haftpflicht Ansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen und Zugänge (einschließlich Außenanlagen) stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haufpflichtansprüche gegen die Gemeinde und weist auf Verlangen eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach.

Eine Haftungsausschlusserklärung ist durch den verantwortlichen Leiter/Vereinsvorstand der benutzenden Gruppe zu unterschreiben.